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Pflegestufen


Um gesetzliche Leistungen beanspruchen zu können, müssen die pflegebedürftigen Personen einer der drei Pflegestufen zugeordnet werden. Ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufen vorliegen, stellt der medizinische Dienst der Krankenkassen fest.

  • Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig
  • Pflegestufe II: schwer pflegebedürftig
  • Pflegestufe III: schwerst pflegebedürftig
  • Härtefall:

Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig

Die Voraussetzungen der Pflegestufe I liegen vor, wenn die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

Pflegestufe II: schwer pflegebedürftig

Die Pflegestufe II ist zu bejahen, wenn bei bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen.

Pflegestufe III: schwerst pflegebedürftig

Pflegebedürftige der Stufe III sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.

Härtefall

Die Pflegekassen können Personen, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, als Härtefall einstufen. Fälle können sein: Krebs im Endstadium, schwere Demenz, Wachkoma.

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